Über
uns
Der Kreisverband Bitterfeld der Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft
gehört zum Landesverband Sachsen-Anhalt.
Er ist die gewerkschaftliche Interessenvertretung für
Beschäftigte
in allgemeinbildenden- und berufsbildenden Schulen des
Landkreises Bitterfeld,
in den freien Bildungsträgern sowie der
Kindertagestätten und
Horte der Gemeinden und freien Träger.
Satzung
I. Name und Sitz
§1
1. Die Organisation führt den Namen Gewerkschaft
Erziehung und
Wissenschaft (GEW) Kreisverband Bitterfeld, im
folgenden GEW genannt.
2. Sie ist ein Kreisverband im Landesverband der GEW
Sachsen-Anhalt
im Deutschen Gewerkschaftsbund.
3. Die Satzung des Landesverbandes gilt unmittelbar
mit allen Gliederungen.
Sie hat Vorrang vor dieser Satzung und setzt
entgegenstehende Bestimmungen
dieser Satzung außer Kraft.
§2
Die GEW hat ihren Sitz in der Kreisstadt Bitterfeld.
II. Zweck und Aufgaben
§3
Zweck und Aufgaben der GEW sind:
a) Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen,
wirtschaftlichen, sozialen
und rechtlichen Interessen der Mitglieder.
b) Ausbau der Geschlechterdemokratie
c) Förderung von Bildung und Erziehung
§4
Diese Aufgaben erfüllt die GEW unter anderem
durch
- Durchsetzung und Sicherung von Mitbestimmungsrechten
- Mitarbeit ihrer Mitglieder in Personal- und
Betriebsräten und
in der Tätigkeit ihrer Mitglieder als
Gleichstellungsbeauftragte
- Rechtsberatung zur beruflichen Tätigkeit
- Vertretung ihrer Mitglieder bei der
Gestaltungarbeits- und
dienstrechtlicher Beziehungen
- Zusammenarbeit mit Körperschaften,
Organisationen und Vereinigungen
- Zusammenarbeit mit Fraktionen und Ausschüssen
- Einflussnahme auf die Öffentlichkeit
- Veranstaltungen zur gewerkschaftlichen und
beruflichen Fortbildung
ihrer Mitglieder
§5
Für die Durchführung von
Arbeitskämpfen gelten die Bestimmungen
der Bundesorganisation.
III. Organisationsbereich
§6
1. Der Organisationsbereich der GEW umfaßt den
Landkreis Bitterfeld.
2. Die Mitglieder können ihren Wohnsitz
außerhalb des Landkreises
Bitterfeld haben.
3. In ihrem Bereich organisiert die GEW
-Beschäftigte aus pädagogischen und
sozialpädagogischen
Einrichtungen; Hochschulen, wissenschaftlichen
Instituten und Forschungseinrichtungen
sowie nicht betriebsgebundene freie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an
diesen Einrichtungen
- Mitglied der GEW können auch Personen
sein,
- die im Anschluss an eine Tätigkeit im
oben genannten Bereich
in den Ruhestand getreten sind oder ein politisches
Amt erworben haben,
- die in einem der genannten pädagogischen,
sozialpädagogischen
oder wissenschaftlichen Beruf ausgebildet sind und
aufgrund der Arbeitsplatzsituation
keine Beschäftigung ausüben können
- die sich im Studium oder Ausbildung zu einem der
oben genannten Berufe
befinden
4. Angehörige dieser Organisationsbereiche werden
aufgenommen
ohne Rücksicht auf Rasse, Alter, Geschlecht,
religiöse Bekenntnisse,
Parteizugehörigkeit, Nationalität oder
dienstliche Stellung.
IV. Rechte der Mitglieder
§7
Jedes Mitglied hat das Recht,
- an Entscheidungsfindungen und
Beschlußfassungen der GEW teilzunehmen
- die GEW zur Vertretung seiner beruflichen und
sozialen Interessen
in Anspruch zu nehmen
- Rechtsschutz für berufliche Angelegenheiten
entsprechen den
geltenden Richtlinien zu erhalten
- Innerhalb der GEW zu wählen und selbst
gewählt zu werden
- Von den gewählten Gremien Informationen und
Rechenschaft über
ihre Tätigkeit zu verlangen
- Vorschläge zu unterbreiten, Kritik zu
üben, Eingaben und
Beschwerden an sie zu richten
- an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
V. Finanzen
§8
1. Die Finanzverwaltung der GEW wird durch eine von
den Vertretern der
Basisgruppen zu beschließende Haushalts- und
Kassenordnung geregelt.
2. Es wird eine
Kassenprüfungskommission gebildet.
Diese besteht aus drei Mitgliedern, die
nicht dem Kreisvorstand
angehören dürfen. Die Wahl der
Kommissionsmitglieder obliegt
der Kreisdelegiertenkonferenz.
VI. Gliederung
§9
1. Die GEW gliedert sich in Basisgruppen.
2. Alle Mitglieder, die an einer Einrichtung
tätig sind, bilden
eine Basisgruppe.
3. Mitglieder mehrerer Einrichtungen können sich
zu einer Basisgruppe
zusammenschließen.
4. Jede Basisgruppe benennt einen Ansprechpartner.
VII. Fach- und Personengruppen
§10
1. Es bestehen folgenden Fachgruppen:
a) Schulen
- Grundschule
- Sekundarschule
- Sonderschule
- Gymnasien
- Berufsbildende Schule
b) Sozialpädagogischer Bereich
- ErzieherInnen in Kindertagesstätten
- pädagogische MitarbeiterInnen
2. Als Personengruppen bilden sich
a) Beamte
b) Senioren
c) Mitglieder, die zur Zeit keine
Beschäftigunghaben
3. Fach- und Personengruppen bearbeiten die in ihr
Fachgebiet fallenden
Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der GEW.
VIII. Organe
§11
Die Organe der GEW sind:
- Kreisdelegiertenkonferenz
- Versammlung der Vertreter der Basisgruppen
- Vorstand
§12
1. Die Kreisdelegiertenkonferenz wählt den
Vorstand und bestimmt
die Richtlinien für die Arbeit des
GEW-Kreisvorstandes
2. Die Kreisdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen
aus
- Vertretern der Basisgruppen
- Vertretern der Personengruppen
- dem Vorstand
3. Den Delegiertenschlüssel legt der Vorstand
fest.
4. Die Kreisdelegiertenkonferenz findet in der Regel
aller vier Jahre
statt.
5. In der Zwischenzeit übernehmen die
Versammlungen der Vertreter
der Basisgruppen die Aufgaben.
6. Eine außerordentliche
Kreisdelegiertenkonferenz kann auf
Mehrheitsbeschluß
der Versammlung der Basisgruppenvertreter einberufen
werden.
7. Jeder Delegierter hat nur eine Stimme.
8. Seine Beschlüsse faßt die
Kreisdelegiertenkonferenz mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
9. Für Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden erforderlich.
§13
1. Der Versammlung der Vertreter der Basisgruppen
gehören an
- die Vertreter der Basisgruppen
- der Vorstand
2. Sie finden in der Regel zweimal im Jahr statt
IX. Kreisvorstand
§14
1. Der Kreivorstand führt im Rahmen der
Beschlüsse der Kreisdelegiertenkonferenz
und der Versammlung der Basisvertreter die laufende
Arbeit der GEW.
2. Grundlagen der Arbeit des Kreisvorstandes
werden in einer
Geschäftsordnung geregelt.
§ 15
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. der/m Vorsitzenden
2. dem/r Stellvertreter/in für Finanzen
(Schatzmeister)
3. dem/r Stellvertreter/in für Rechtsschutz
4. dem/r Stellvertreter/in für gewerkschaftliche
Bildung und
Öffentlichkeitsarbeit
5. dem/r Stellvertreter/in für Personal- und
Betriebsräte
6. weiteren Vorstandsmitgliedern verantwortlich
für die Fach-
und Personengruppen:
- Grundschule
- Sekundarschule
- Sonderschule
- Berufsbildende Schule
- Gymnasium
- Kindertagesstätten
- Pädagogische Mitarbeiterinnen
- Senioren
- Beamte
- Schulleitungen und Verwaltungen
§16
1. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Arbeit der GEW
und vertritt sie
gemeinsam mit einem der Stellvertreter des
Kreisvorstandes oder allein
im Rahmen der bestehenden Beschlüsse der
Kreisdelegiertenkonferenz,
der Versammlung der Basisvertreterinnen und des
Kreisvorstandes.
2. Bei Verhinderung oder beim Ausscheiden der bzw.
des Vorsitzenden
zeitweilig oder auf Dauer leitet der bzw. die
Stellvertreter/in für
Rechtsschutz die GEW.
X. Schlußbestimmungen
§17
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in
Kraft.
(Beschlossen von der KDK am 16.10.2003)
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