Über uns
Der Kreisverband Bitterfeld der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft gehört zum Landesverband Sachsen-Anhalt. Er ist die gewerkschaftliche Interessenvertretung für Beschäftigte in allgemeinbildenden- und berufsbildenden Schulen des Landkreises Bitterfeld, in den freien Bildungsträgern sowie der Kindertagestätten und Horte der Gemeinden und freien Träger.

Satzung

I. Name und Sitz

§1

1. Die Organisation führt den Namen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Kreisverband Bitterfeld, im folgenden GEW genannt.
2. Sie ist ein Kreisverband im Landesverband der GEW Sachsen-Anhalt im Deutschen Gewerkschaftsbund.
3. Die Satzung des Landesverbandes gilt unmittelbar mit allen Gliederungen. Sie hat Vorrang vor dieser Satzung und setzt entgegenstehende Bestimmungen dieser Satzung außer Kraft.

§2

Die GEW hat ihren Sitz in der Kreisstadt Bitterfeld.


II. Zweck und Aufgaben

§3

Zweck und Aufgaben der GEW sind:
a) Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen der Mitglieder.
b) Ausbau der Geschlechterdemokratie
c) Förderung von Bildung und Erziehung

§4

Diese Aufgaben erfüllt die GEW unter anderem durch
- Durchsetzung und Sicherung von Mitbestimmungsrechten
- Mitarbeit ihrer Mitglieder in Personal- und Betriebsräten und in der Tätigkeit ihrer Mitglieder als Gleichstellungsbeauftragte 
- Rechtsberatung zur beruflichen Tätigkeit
- Vertretung ihrer Mitglieder  bei der Gestaltungarbeits- und dienstrechtlicher Beziehungen
- Zusammenarbeit mit Körperschaften, Organisationen und Vereinigungen
- Zusammenarbeit mit Fraktionen und Ausschüssen
- Einflussnahme auf die Öffentlichkeit
- Veranstaltungen zur gewerkschaftlichen und beruflichen Fortbildung ihrer Mitglieder

§5

Für die Durchführung von Arbeitskämpfen gelten die Bestimmungen der Bundesorganisation.


III. Organisationsbereich

§6

1. Der Organisationsbereich der GEW umfaßt den Landkreis Bitterfeld.
2. Die Mitglieder können ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises Bitterfeld haben.
3. In ihrem Bereich organisiert die GEW
 -Beschäftigte aus pädagogischen und sozialpädagogischen Einrichtungen; Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen sowie nicht betriebsgebundene freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an diesen Einrichtungen
- Mitglied der GEW können auch Personen sein, 
- die im Anschluss an  eine Tätigkeit im oben genannten Bereich in den Ruhestand getreten sind oder ein politisches Amt erworben haben,
-  die in einem der genannten pädagogischen, sozialpädagogischen oder wissenschaftlichen Beruf ausgebildet sind und aufgrund  der Arbeitsplatzsituation keine Beschäftigung ausüben können
- die sich im Studium oder Ausbildung zu einem der oben genannten Berufe befinden
4. Angehörige dieser Organisationsbereiche werden aufgenommen ohne Rücksicht auf Rasse, Alter, Geschlecht, religiöse Bekenntnisse, Parteizugehörigkeit, Nationalität oder dienstliche Stellung.


IV. Rechte der Mitglieder

§7

Jedes Mitglied hat das Recht,
- an Entscheidungsfindungen und Beschlußfassungen der GEW teilzunehmen
- die GEW zur Vertretung seiner beruflichen und sozialen Interessen in Anspruch zu nehmen
- Rechtsschutz für berufliche Angelegenheiten entsprechen den geltenden Richtlinien zu erhalten
- Innerhalb der GEW zu wählen und selbst gewählt zu werden
- Von den gewählten Gremien Informationen und Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen
- Vorschläge zu unterbreiten, Kritik zu üben, Eingaben und Beschwerden an sie zu richten
- an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.


V. Finanzen

§8

1. Die Finanzverwaltung der GEW wird durch eine von den Vertretern der Basisgruppen zu beschließende Haushalts- und Kassenordnung geregelt.
2. Es  wird eine Kassenprüfungskommission  gebildet. Diese besteht  aus drei Mitgliedern, die  nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kommissionsmitglieder obliegt der Kreisdelegiertenkonferenz.


VI. Gliederung

§9

1. Die GEW gliedert sich in Basisgruppen.
2. Alle Mitglieder, die an einer Einrichtung tätig sind, bilden eine Basisgruppe.
3. Mitglieder mehrerer Einrichtungen können sich zu einer Basisgruppe zusammenschließen.
4. Jede Basisgruppe benennt einen Ansprechpartner.


VII. Fach- und Personengruppen

§10

1. Es bestehen folgenden Fachgruppen:
a) Schulen
- Grundschule
- Sekundarschule
- Sonderschule
- Gymnasien
- Berufsbildende Schule
b) Sozialpädagogischer Bereich
- ErzieherInnen in Kindertagesstätten
 - pädagogische MitarbeiterInnen

2. Als Personengruppen bilden sich
a) Beamte
b) Senioren
c) Mitglieder, die zur Zeit keine Beschäftigunghaben

3. Fach- und Personengruppen bearbeiten die in ihr Fachgebiet fallenden Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der GEW.


VIII. Organe

§11

Die Organe der GEW sind:
- Kreisdelegiertenkonferenz
- Versammlung der Vertreter der Basisgruppen
- Vorstand

§12

1. Die Kreisdelegiertenkonferenz wählt den Vorstand und bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des GEW-Kreisvorstandes
2. Die Kreisdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus
 - Vertretern der Basisgruppen
 - Vertretern der Personengruppen
 - dem Vorstand
3. Den Delegiertenschlüssel legt der Vorstand fest.
4. Die Kreisdelegiertenkonferenz findet in der Regel aller vier Jahre statt.
5. In der Zwischenzeit übernehmen die Versammlungen der Vertreter der Basisgruppen die Aufgaben.
6. Eine außerordentliche Kreisdelegiertenkonferenz kann auf Mehrheitsbeschluß der Versammlung der Basisgruppenvertreter einberufen werden. 
7. Jeder Delegierter hat nur eine Stimme.
8. Seine Beschlüsse faßt die Kreisdelegiertenkonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
9. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§13

1. Der Versammlung der Vertreter der Basisgruppen gehören an
 - die Vertreter der Basisgruppen
 - der Vorstand
2. Sie finden in der Regel zweimal im Jahr statt


IX. Kreisvorstand

§14

1. Der Kreivorstand führt im Rahmen der Beschlüsse der Kreisdelegiertenkonferenz und der Versammlung der Basisvertreter die laufende Arbeit der GEW.
2.  Grundlagen der Arbeit des Kreisvorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 15

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. der/m Vorsitzenden
2. dem/r Stellvertreter/in für Finanzen (Schatzmeister)
3. dem/r Stellvertreter/in für Rechtsschutz
4. dem/r Stellvertreter/in für gewerkschaftliche Bildung und
    Öffentlichkeitsarbeit
5. dem/r Stellvertreter/in für Personal- und Betriebsräte
6. weiteren Vorstandsmitgliedern verantwortlich für die Fach- und Personengruppen: 
- Grundschule
- Sekundarschule
- Sonderschule
- Berufsbildende Schule
- Gymnasium
- Kindertagesstätten
- Pädagogische Mitarbeiterinnen
- Senioren
- Beamte
- Schulleitungen und Verwaltungen
 


§16

1. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Arbeit der GEW und vertritt sie gemeinsam mit einem der Stellvertreter des Kreisvorstandes oder allein im Rahmen der bestehenden Beschlüsse der Kreisdelegiertenkonferenz, der Versammlung der Basisvertreterinnen und des Kreisvorstandes.

2. Bei Verhinderung oder beim Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden zeitweilig oder auf Dauer leitet der bzw. die Stellvertreter/in für Rechtsschutz die GEW.


X. Schlußbestimmungen

§17

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft.
 

(Beschlossen von der KDK am 16.10.2003)